Discjockey als Künstler (Nr. 32.2019)

Wird von einem Discjockey lediglich ein Musikprogramm zusammengestellt, dass ohne große Veränderung, gegebenenfalls mit verbindenden Texten bzw. Ansagen abgespielt wird, dann ist diese Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich nicht als künstlerische Tätigkeit zu werten. Die Nutzung von Mischpult und verschiedenen Effekten ist dabei unerheblich, stellt eher eine Form von technischer Arbeit dar. Es fehlt das Eigenschöpferische.

KSK-Beitrag sinkt (Nr. 7.2018)

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 wurde am 03. August 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit sinkt der Abgabesatz zum zweiten Mal in Folge und liegt im Jahr 2018 mit 4,2 Prozent um einen Prozentpunkt niedriger als 2016  (5,2 Prozent). Seit Inkrafttreten des Gesetzes prüfen und beraten die Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse vermehrt. Dadurch seien seit 2015 etwa 50.000…

Sozialversicherungsrecht: Yogalehrer und andere Übungsleiter

Weiterhin ist umstritten, wie Yoga-, Rückenschullehrer und ähnliche Übungsleiter sozialversicherungsrechtlich zu behandeln lässt. Nach höchstrichterlicher Entscheidung sollen nun die lehrenden Tätigkeiten nicht automatisch als pflichtige Beschäftigung angesehen werden. Wenn der Trainer über den Kursinhalt selbst bestimmt und auch das unternehmerische Risiko selbst trägt, dann kann eine selbständige Tätigkeit vorliegen. Unternehmerisches Risiko bedeutet auch, dass der…