Discjockey als Künstler (Nr. 32.2019)

Wird von einem Discjockey lediglich ein Musikprogramm zusammengestellt, dass ohne große Veränderung, gegebenenfalls mit verbindenden Texten bzw. Ansagen abgespielt wird, dann ist diese Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich nicht als künstlerische Tätigkeit zu werten. Die Nutzung von Mischpult und verschiedenen Effekten ist dabei unerheblich, stellt eher eine Form von technischer Arbeit dar. Es fehlt das Eigenschöpferische.