GmbH-Geschäftsführer (Nr. 33.2019)

Sozialversicherungsrechtlich ist ein fremder Geschäftsführer, der nicht auch Gesellschafter ist, sozialversicherungspflichtig (§ 7 SGB IV). Arbeitsrechtlich steht der fremde Geschäftsführer jedoch in seiner Funktion die Geschäfte der GmbH selbständig zu leiten einem Arbeitnehmer gleich. Ein fremder Geschäftsführer ist keine arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG)