Autor: Martin W. Kellner

  • Berichtigung von Rechnungen

    Rechnungen können nach aktueller Rechtsprechnung problemlos korrigiert werden, wenn die nach § 14 UStG fehlerhaften Rechnung bereits folgende Mindestangaben enthält: Angaben über den Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Fehlerhafte oder unrichtige Rechnungsangaben können daher nachgeholt werden, ohne dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug davon tangiert wird.

  • Berufskleidung

    Über Berufsbekleidung wird immer wieder gerne diskutiert. In der jüngeren Vergangenheit hat es hierzu mal wieder ein paar Urteile gegeben. Ein Angestellter in einer Steuerberatungskanzlei wollte Anzüge als Berufsbekleidung steuermindernd berücksichtigen. Damit hatte er leider vor dem Finanzgericht München keine Chance gehabt (15 K 1016/12). Allerdings sind nach einer älteren Entscheidung des BFH die Anzüge…

  • 2. Bürokratieentlastungsgesetz

    Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz sorgt für ein paar Vereinfachungen: Die Regelungen für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen gelten nun bis zu einem Betrag von 250,00 EUR. Lohnsteueranmeldungen müssen erst ab einem jährlichen Betrag von über 5.000,00 EUR monatlich beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Grene lag bisher bei 4.000,00 EUR. Die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine ist weggefallen. Sobald die Rechnung vorliegt,…

  • Kleinstbetragsrechnungen

    Am 30.03.2017 wurde das 2. Bürokratieentlastungsgesetz vom Bundestag verabschiedet. Am 12.05.2017 hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Durch dieses zweite Bürokratieentlastungsgesetz erhöht sich die Grenze von Kleinbetragsrechnungen ab 01.01.2017 auf 250,00 EUR. Die Anhebung zum Jahreswechsel von 150,00 EUR auf 250,00 EUR hat sich also auch schon wieder überholt.