Berichtigung von Rechnungen
Rechnungen können nach aktueller Rechtsprechnung problemlos korrigiert werden, wenn die nach § 14 UStG fehlerhaften Rechnung bereits folgende Mindestangaben enthält: Angaben über den Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
Fehlerhafte oder unrichtige Rechnungsangaben können daher nachgeholt werden, ohne dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug davon tangiert wird.