2. Bürokratieentlastungsgesetz

Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz sorgt für ein paar Vereinfachungen:

Die Regelungen für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen gelten nun bis zu einem Betrag von 250,00 EUR.

Lohnsteueranmeldungen müssen erst ab einem jährlichen Betrag von über 5.000,00 EUR monatlich beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Grene lag bisher bei 4.000,00 EUR.

Die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine ist weggefallen. Sobald die Rechnung vorliegt, endet auch die Aufbewahreungspflicht für Lieferscheine (§ 147 Abs. 3 AO). Achtung: die Aufbewahrung macht möglicherweise aus zivilrechtlichen und nicht aus steuerlichen Gründen Sinn.

GWG´s (geringwertige Wirtschaftsgüter) lagen bisher bei einem Betrag von 150,00 bis 410,00 EUR vor. Die untere Grenze hat sich nun auch auf 250,00 EUR angehoben. Diese Grenze gilt aber erst für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden.