Berufskleidung

Über Berufsbekleidung wird immer wieder gerne diskutiert. In der jüngeren Vergangenheit hat es hierzu mal wieder ein paar Urteile gegeben.

Ein Angestellter in einer Steuerberatungskanzlei wollte Anzüge als Berufsbekleidung steuermindernd berücksichtigen. Damit hatte er leider vor dem Finanzgericht München keine Chance gehabt (15 K 1016/12). Allerdings sind nach einer älteren Entscheidung des BFH die Anzüge eines Leichenbestatters und eines Oberkellners als Berufsbekleidung anzusehen (I R 33/69 und VI R 171/77). Andererseits sind Aufwendungen für Anzüge eines Orchestermusikers nicht abzugsfähig (FG Münster 8 K 3646/15 E).

Interessanterweise hat das FG Saarland schon vor einiger Zeit entschieden (09.07.2008, 2 K 2326/05), dass ohne Nachweis der beruflichen Veranlassung Aufwand für verschiedene Sportschuhe und Sportkleidung (Trikot) auf fast rein beruflichen Gründen veranlasst ist.

Wir verweisen oft auf die Möglichkeit zur privaten Mitveranlassung, die dafür sorgt, dass Etliches an beruflich getragener Kleidung nicht abzugsfähig ist. Allerdings wundern wir uns über die Rechtsprechung. Es bleiben leider Anzüge und Kleider von klassischen Instumental- und Vokalsolisten nicht abzugsfähig (BFH BStBl II 1991, 751). Diese Kleidung könnte im Rahmen von festlichen Anlässen auch als bürgerliche Kleidung gelten. Anders sieht es natürlich bei besonderen Bühnenkostümen aus.