Zusammenveranlagung von räumlich getrennt lebenden Ehegatten

Ehegatten steht das Privileg zu, gemeinsam veranlagt zu werden. Dies führt in der Regel zu einem günstigeren Steuertarif. Das FG Münster hat in einem Urteil (vom 22.02.2017 7K 2441/15 E) dargestellt, dass auch räumlich getrennt lebende Ehegatten gemeinsam veranlagt werden können. Wichtig ist, dass die Ehegatten nicht persönlich und geistig getrennt sind. Dieser Sachverhalt bekommt zunehmend Bedeutung, z. B. wenn ein Ehepartner in einem Pflegeheim leben muss, während der andere weiter die bisherige, gemeinsame Wohnung bewohnt.