Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Personen

Die Rechtsprechung bezüglich der steuerlichen Begünstigung des Arbeitszimmers wurde durch das Urteil VI R 53/12 vom 15.12.2016 des Bundesfinanzhofs auf den Kopf gestellt.

Die Kosten für ein Arbeitszimmer können dem Grunde nach bis zu dem Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.250 pro Jahr gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG steuerlich berücksichtigt werden. Für den Fall, dass das Arbeitszimmer durch mehrere Personen (z. B. Ehegatten nutzen ein Arbeitszimmer gemeinsam) genutzt wird, wurde bisherig der Höchstbetrag für das Arbeitszimmer auf die Personen aufgeteilt. Das bedeutet, dass der Ehemann und die Ehefrau jeweils Kosten in Höhe von EUR 625 geltend machen konnten.

Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung wird nun der Höchstbetrag für die Nutzung eines Arbeitszimmers personenbezogen berücksichtigt. Entsprechend kann jede Person, die ein Arbeitszimmer nutzt für sich selber den vollen Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Für den oben genannten Fall würde dies bedeuten, dass jeweils der Ehemann und die Ehefrau Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von EUR 1.250 steuerlich berücksichtigen können, wenn diese Kosten auch angefallen sind.