Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Personen

Wenn ein Steuerpflichtiger nicht die Gesamtheit der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer erbringt, jedoch keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, kann er bis zu 1.250,00 EUR pro Jahr als Aufwand in seiner Erklärung angeben.

Wenn das Arbeitszimmer höheren Aufwand erfordert und von mehreren Personen genutzt wird, z. B. Ehegatten gemeinsam, dann gilt die Grenze von 1.250,00 EUR pro Person. Die alte raumbezogene Betrachtung wurde in der aktuellen Rechtsprechnung aufgegeben (VI R 53/12 vom 15.12.2016 BFH).