Pfändungsschutz für Zuschläge

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN) stellen eine Erschwerniszulage dar (§ 850a Nr. 3 ZPO). Hierfür besteht ein Pfändungsschutz. (BAG vom 23.08.2017, 10 AZR 859/16). Diese Lohnbestandteile können also vom Arbeitslohn nicht gepfändet werden.