Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie

Wird eine vermietete Immobilie veräußert, dann sind die Schuldzinsen nach der Veräußerung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Hat der Verkäufer zur Vermeidung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung den Verkaufserlös festverzinslich angelegt, dann sind die Darlehenszinsen trotzdem nicht abzugsfähig. (FG Münster 4 K 173/13) Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehört eine Vorfälligkeitsentschädigung zur Finanzierung und nicht zu Einkünften aus der Vermietung. Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung ist demnach nicht als Werbungskosten abzugsfähig.