Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine

Lieferscheine mussten bisher von Unternehmern 6 Jahre aufbewahrt werden. Das ist nun in § 147 Abs. 3 AO neu geregelt. Erhält ein Unternehmer einen Lieferschein, dann muss er ihn längstens bis zum Erhalt der Rechnung aufbewahren. Schreibt ein Unternehmer selbst Lieferscheine, so muss er diese längstens bis zur Absendung der Rechnung an den Kunden aufbewahren.  Beides gilt, soweit Lieferscheine keine Buchungsbelege sind.

Aus eignen Interesse ist eine Aufbewahrung von  Lieferscheinen über einen längeren Zeitraum sinnvoll.