Krankenversicherung mit Selbstbehalt (Nr. 58.2019)

Krankenversicherung zur Basisversorgung sind steuerlich vollständig abzugsfähig. Hat man in seinem Vertrag mit der privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, dann ist der Selbstbehalt nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Die selbst getragenen Krankheitskosten können sich jedoch möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich auswirken, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wurde. (BFH X R 3/16)

Krankenversicherungsbeiträge (Nr. 7.2019)

Der allgemeine Krankenversicherungs-Beitragssatz beträgt weiterhin 14,6%. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige wurde von 2.336,25 EUR auf 1.038,33 EUR herabgesetzt. Der Mindestbeitrag hat sich somit mehr als halbiert. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird auf 0,9% gesenkt. Der Zusatzbeitrag wird nun bei Nichtselbständigen zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

Krankenversicherung: Selbstbehalt und Bonusleistungen

Neues BFH-Urteil vom 01.06.2016: Der Selbstbehalt den ein Steuerpflichtiger zur Krankenversicherung selbst trägt, ist kein Beitrag zur Krankenversicherung. Der Selbstbehalt kann als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Hier ist allerdings die zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen. Günstiger ist das BFH-Urteil zu Bonuszahlungen der Krankenversicherung ausgefallen: Bonuszahlungen, z. B. für gesunde Lebensführung, mindern nicht die Beitragszahlungen zur Basisversorgung.