Scheidungskosten keine außergewöhnliche Belastungen (Nr. 5.2018)
Ein neues BfH-Urteil vom 18.05.2017 (VI R 9/16 BStBl. II S. 988) bestätigt leider, dass Scheidungskosten sich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung auswirken. Die Begründung bezieht sich darauf, dass Prozesskosten nur noch in wenigen Fällen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Notwendige Voraussetzung dieser Fällen ist die Zwangsläufigkeit. Und die sieht der BFH bei Scheidungskosten nicht als gegeben an.