Neuer Abschreibungszeitraum für Computer und Software (Nr. 08.2021)

Bei Computern und Software kann ab 2021 von einer einjährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden (BMF Schreiben vom 26.02.2021)
Grob gefasst gehören dazu Eingabegeräte, Externe Speichergeräte und Ausgabegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware, die der Dateneingabe und Datenverarbeitung dienen.
Die neue Regelung soll auch für bereits im Anlagevermögen vorhandene Wirtschaftsgüter gelten.


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