Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten wirken sich als außergewöhnliche Belastungen steuermindern erst ab der Berücksichtigung eines so genannten zumutbaren Eigenanteils aus. Dies ist in § 33 EStG geregelt. Ein Urteil des BFH (VI R 75/14 vom 19.01.2017) regelt nun die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils in bestimmten Fällen (z. B. bei Versorgungswerken) zu Gunsten der Steuerpflichtigen neu. Wir berücksichtigen diese neue Berechnung bereits. Für unsere Mandanten gilt wie immer: bitte alle Belege sammeln!

Das Urteil ist übrigens noch nicht im Bundessteuerblatt veröfentlicht. Es ist davon auszugehen, dass es von der Finanzverwaltung erst dann angewendet wird.