Abgabefrist

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, endet die Abgabefrist zum Ende des Folgejahres. Finanzämter können Steuererklärungen jedoch auch früher anfordern. Dann sollen Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen spätestens zu diesem früheren Datum beim Finanzamt einreichen. Sollte diese frühe Frist verpasst werden, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen, auch wenn noch vor dem Ende des Folgejahres die Steuererklärungen abgegeben wurden.

Hat die Finanzveraltung bei der Anforderung nur darauf hingewiesen, dass man auf diese Weise für die Durchführung eines ordnungsgemäßen steuerlichen Verfahrens zu sorgen, dann ist das nicht ausreichend. Der BFH hat entschieden, dass diese allgemeine Begründung nicht für eine vorgezogene Frist ausreicht. Entweder gibt es eine ausführliche Begründung oder die Anforderung ist unwirksam (BFH VIII R 52/14).