Karneval und Steuern

Karneval wird von vielen Unternehmen zu Werbezwecken genutzt. Aber nicht alle Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähig. Die Mitgliedschaft in einem Karnevalsverein, der Besuch von Sitzungen, die Anschaffung von Kostümen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn man die entsprechenden Aufwendungen zur Anbahnung und Pflege von Geschäftskontakten nutzen möchte. Die Finanzverwaltung unterstellt den Lebenssachverhalt einer privaten Mitveranlassung.

Anders sieht es aus, wenn man konkret Werbeträger zu Karneval verteilt, z. B. Süssigkeiten, deren Verpackungen mit Werbedruck versehen sind oder Werbung in Sitzungs-Programmheften. Auf diese Weise kann man steuerlich wirksam den Karneval unerstützen.