Grundsteuer mindern bei Vermietungsausfällen

Bei der Vermietung von Immobilien kann es zu Ausfällen von Mietzahlungen kommen. Der Vermieter hat das Recht nach § 33 GrStG einen Antrag auf Minderung/Erlass der Grundsteuer zu stellen, wenn die Mietausfälle zu einer Minderung des Rohertrags von mehr als 50% führen. Ein Antrag ist bis zum 31.03. des Folgejahres zu stellen. Hatten Sie Ertragsminderungen bei Ihrer Vermietung in 2016? Teilen Sie uns dies bitte kurzfristig mit, damit wir bis zum 31.03.2017 einen Antrag auf (teilweisen) Erlass der Grundsteuer stellen können.