Offene Ladenkasse: Zählprotokolle nicht erforderlich
Seit 01.01.2017 gelten neue Vorschriften für elektronische Kassen. Der BFH hat neu in einem Beschluss vom 16.12.2016 zur Ergänzung seines Urteils vom 25.03.2015 (Az. X B 41/16, BStBl 2015 II S. 743) festgestellt, dass Zählprotokolle bei offenen Ladenkassen nicht notwendig sind, wenn der Kassenbericht auf der Grundlage des tatsächlichen Auszählens des Bestandes erfolgt ist. Der Kassenbericht ist allerdings notwendig.
Ein Zählprotokoll listet bei der Kassenzählung die genauen Stückzahlungen jeder Münz- und Scheinart auf, die in der Kasse enthalten sind.
Die Kassenführung ist ein wichtiges und heikles Thema, Bei Fragen zur Kassenführung wenden Sie sich bitte an uns.