Gutscheine im Umstzsteuerrecht (Nr. 6.2019)

Durch die Gesetzesänderungen zum 23.11.2108 (USTAVermG, BGBl 2018 I S. 2338) wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen neu geregelt. Es wird nun zwischen „Einzweck-Gutscheinen“ und „Mehrzweck-Gutscheinen“ unterschieden. Einzweck-Gutscheine sind Gutscheine, die nur für eine ganz konkrete Ware oder Leistung eingesetzt werden können. Welcher Umstzsteuersatz dafür anfällt, ist also schon bei der Ausgabe des Gutscheins klar. Die Besteuerung erfolgt demnach mit dem korrekten Steuersatz schon zur Ausgabe des Gutscheins.

Wenn nicht genau bestimmt ist, wofür der Gutschein eingesetzt werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Die umsatzsteuerliche Würdigung erfolgt dann erst beim Einlösen des Gutscheins.

Achtung: natürlich werden alle Gutscheine bei der Ausgabe, also beim Verkauf, bereits ertragssteuerlich erfasst.