Energiepreispauschale EEP (Nr. 13.2022)

Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR erhalten auch Selbständige und Gewerbetreibende durch Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung für das III. Quartal 2022. Wird keine Vorauszahlung geleistet, ist das nicht hinderlich, da die EPP bei allen Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung 2022 letztendlich erklärt und abgerechnet wird. Wichtig: Die EPP stellt keine Betriebseinnahme dar, sondern ist unter den sonstigen Einkünften in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Sie unterliegt damit auch nicht der Umsatz- und Gewerbesteuer.