Einkaufen für Oma: abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistungen? (Nr. 43.2019)

Die Zahlung von haushaltsnahen Dienstleistungen sind steuerlich begünstigt nach § 35a EStG. Dabei müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Wichtig ist unter anderem, dass die Aufwendungen unbar geleistet wurden und dass die Aufwendungen für den Haushalt angefallen sind. Das sollte eigentlich auch für Familienangehörige gelten, die anderen Familienangehörigen im Haushalt helfen.

Im  Saarland hat man sich um eine Fahrtkostenerstattung für Einkaufsfahrten gestritten. Das FG Saarland erkannte diese Aufwendungen nicht an. Fahrtkostenersatz sind keine Aufwendungen für eine Haushaltsführung. (Urteil vom 15.02.2019 1 K 1105/17) Daraus schließen wir im Umkehrschluss, dass Aufwendungen für entgeltliche Haushaltsführung bei Oma und Opa steuerlich abzugsfähig sind…