Mietaufwendungen nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung (Nr. 42.2019)
Manche Arbeitnehmer unterhalten am Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt, dessen Aufwendungen im Rahmen von doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sind. Wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, dann endet die doppelte Haushaltsführung nicht automatisch. Nach einem Urteil des FG Münster vom 12.06.2019 können die Aufwendungen noch für die Dauer der neuen Arbeitsplatzsuche als Werbungskosten angesetzt werden. (7 K 57/18)