Bewirtungskosten (Nr. 38.2019)

Wenn z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, das Bewirtungskosten nicht abzugsfähig sind, weil die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Aufzeichnung von Anlass der Bewirtung und bewirteten Personen etc.) ist der Vorsteuerabzug nicht automatisch ausgeschlossen. Sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst und nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch angemessen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. (FG Berlin-Brandenburg v. 09.04.2019)