Zweckentfremdung von Wohnraum (Nr. 51.2019)

In Berlin ist es mittlerweile verboten, Wohnraum als Fremdenzimmer zu vermieten. Dies stellt eine Zweckentfremdung dar. Eine Vermietung von Wohnraum an eine Agentur, die wiederum an Künstlerinnen (Artistinnen) vermietet, stellt nach dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keine Zweckentfremdung dar. Der Wohnraum wurde nicht als Fremdenzimmer vermietet, sondern zu laufenden Wohnzwecken, allerdings nur kurzfristig. Aber das ist an sich nicht schädlich. (OVG 5 S 24.18)