Zinslose Darlehen an Mitarbeiter

Gewährt ein Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen an einen Mitarbeiter, dann erhält der Mitarbeiter einen Vorteil durch die Zinslosigkeit. Dieser Vorteil muss bewertet werden und unterliegt der Lohnsteuer (BMF vom 19.05.2015). Das gilt auch für zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen. Der Vorteil ist aber nur dann zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600,00 EUR übersteigt. Der Vorteil wird mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt. Dabei ist der pauschale Abschlag von 4% (nach R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR) vorzunehmen. Der übliche Endpreis kann sich aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort ergeben. Dies kann auch das günstigste Angebot sein. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch pauschal erheben (§ 40 Abs. 1 EStG).