Photovoltaikanlage

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielte mit seiner Anlage dauerhafte Verluste. Auch nach Erstellung einer Prognoseberechnung war klar, dass sich über alle Jahre hinweg in der Zusammenrechnung kein Totalgewinn mit der Anlage erzielen lässt. Das Finanzamt hat daraufhin in der Einkommensteuererklärung die Verluste nicht anerkannt. Begründung: es liegt Liebhaberei vor. Dank bereits bestandskräftigem Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (09.02.2017) ist nun entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sind. Das Finanzgericht stellte auf den Beweis des ersten Anscheins ab, der für eine Gewinnerzielungsabsicht spräche. Hier wurden verschiendene positive Einzelaspekte berücksichtigt.