Vorsteuerabzug ohne Rechnung (Nr. 14.2019)

Jeder Unternehmer kennt die Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zu seinen Gunsten ist das Vorliegen einer Rechnung. Der EuGH hat mit Urteil vom 21.11.2018 entschieden, dass das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung keine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Ausreichend soll der objektive Nachweis sein. Der EuGH zählt drei Punkte auf:

der Betroffene ist Steuerpflichtiger (also Unternehmer)

die Eingangsleistung wird auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet

die Eingangsleistungen werden von einem anderen Unternehmer erbracht.

Eine abschließende Definition des „objektiven Nachweises“ bleibt der EuGH allerdings schuldig. Bei Fragen zur praktischen Anwendung wenden Sie sich an uns.