Kostenbeteiligung bei Dienstfahrzeugen (Nr. 12.2019)

Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, dann muss er den privaten Nutzungsanteil in seiner Lohnabrechnung versteuern. Der private Nutzungsanteil wird in der Regel nach der gesetzlichen 1%-Methode oder nach der Fahrtenbuch-Methode berechnet.

Wenn der Arbeitnehmer für die Kfz.-Nutzung dem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt zahlt, dann wird dieses von dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Nutzungsanteil abgezogen.

Trägt der Arbeitnehmer allerdings einzelne oder alle Fahrzeugkosten (z. B. Steuern, Versicherung, Treibstoff etc.), dann sind diese Aufwendungen nicht abzugsfähig.