Vermietung: ortsübliche Vergleichsmiete

Wenn ein Vermieter eine Immobilie zu einer niedrigeren Miete vermietet als 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete, dann werden die Werbungskosten in einen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Anteil aufgeteilt. Das bedeutet, dass ein Teil der Werbungskosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Bisher hat man sich über den Begriff der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ gestritten. Das Urteil des BFH vom 10.05.2016 (Az. IX R 44/15) schafft Klarheit: die ortsübliche Vergleichsmiete besteht aus der ortsüblichen Kaltmiete zuzüglich der Kosten, die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind.

Übrigens bezieht sich diese Regelung nicht nur auf die Vermietung an Angehörige.