Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim (Nr. 2.2018)
Ist ein Steuerpflichtiger krankheitsbedingt in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht, dann sind die Aufwendungen hierfür als außergewöhnliche Belastungen ansetzbar. Allerdings ist mittlerweile unstrittig, dass von diesen Aufwendungen ein Betrag, der nach§ 33a EStG ermittelt wird, als Haushaltsersparnis abgezogen wird. Die außergewöhnlichen Belastungen werden also um die Haushaltsersparnis gemindert. (Hierzu das BFH-Urteil vom 04.10.2017, VI R 22/16)