Überbrückungshilfe III (Nr. 60.2020)

Laut einer Pressemitteilung vom 27.11.2020 von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz wird die Überbrückungshilfe II ab Januar 2021 durch die Überbrückungshilfe III abgelöst.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick
November-und Dezemberfenster
Die Überbrückungshilfe wird für die Monate November und Dezember 2020 für diejenigen Unternehmen erweitert, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.
So will man weiteren Unternehmen helfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein.
Davon abgesehen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
Erhöhung des Förderhöchstbetrags
Der Förderhöchstbetrag pro Monat von bisher 50.000 Euro wird auf 200.000 Euro erhöht. Außerdem fällt die Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen weg. Künftig sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Da Soloselbstständige meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss. Voraussetzung ist hierfür ein Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent im 7-monatigen Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 7-monatigen Referenzumsatz in 2019. Liegt der tatsächlich erzielte Umsatz später oberhalb des erwarteten Umsatzrückgangs, ist die Neustarthilfe anteilig zurückzuzahlen.
Mehr erstattungsfähige Kosten
Künftig sind auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen von bis zu 20.000 Euro erstattungsfähig. Damit will man Unternehmen helfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen.
Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann zum Beispiel ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
Für die Reise-, Kultur- und Veranstaltungsbranche wurden spezielle Regelungen vereinbart.
Eine Antragstellung wird voraussichtlich erst einige Wochen nach Programmstart im Jahr 2021 möglich sein

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201127-stark-durch-die-Krise-dezemberhilfe-kommt.html