Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine

Lieferscheine mussten bisher von Unternehmern 6 Jahre aufbewahrt werden. Das ist nun in § 147 Abs. 3 AO neu geregelt. Erhält ein Unternehmer einen Lieferschein, dann muss er ihn längstens bis zum Erhalt der Rechnung aufbewahren. Schreibt ein Unternehmer selbst Lieferscheine, so muss er diese längstens bis zur Absendung der Rechnung an den Kunden aufbewahren. …