Spekulationssteuer bei Enteignung (Nr. 49.2019)
Kauft ein Steuerpflichtiger eine Immobilie und wird er innerhalb der so genannten Spekulationsfrist von 10 Jahren (§ 23 Abs 1 EStG) von der Gemeinde enteignet gegen Entschädigung, dann fällt keine Einkommensteuer für den Gewinn an. Eine Enteignung stellt keine Spekulation das. (FG Münster 1 K 71/16E)