Sanierung einer Grabstätte (Nr. 4.2019)

Sanierungskosten für eine sehr alte Grabstelle können außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG darstellen. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Finanzgericht am 04.04.2017.

Maßgeblich ist das Alter, also zum Beispiel über 100 Jahre und unter anderem die Anordnung der Sanierung durch die Verwaltung. Der Steuerpflichtige kann sich dieser verbindlichen Anordnung nicht entziehen. Sie ist damit für ihn zwangsläufig. Hinzu kommt, dass aufwändig gestaltete Grabstätten heute nicht mehr üblich sind.