Neustarthilfe (Nr. 06.2021)

Seit 16.02.2021 können Soloselbständige Anträge zur Corona-Neustarthilfe direkt online stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Antrag auf Überbrückungshilfe 3 gestellt wird.
Der Antrag auf Neustarthilfe kann mit dem ELSTER-Zertifikat direkt über einen Link auf der Internetseite der Bundesregierung gestellt werden.

Nachfolgend eine Information der Bundesregierung zur Neustarthilfe:

„Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.
Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.“

Nach den bisher vorliegenden Informationen können Soloselbständige Anträge auf Neustarthilfe nur direkt über das online-Formular stellen und nicht über den Steuerberater.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Internetseite der Bundesregierung:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html