Neue Kleinunternehmer-Grenze ab 2020 (Nr. 4.2020)
Im Umsatzsteuergesetzt steht ab 01.01.2020 bei der Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) nicht mehr 17.500,00 EUR als Obergrenze, sondern neu 22.000,00 EUR. Durch die konkrete Formulierung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist klar, dass sich die Anhebung der Grenze auch schon auf das Jahr 2019 bezieht.
Das bedeutet: Kleinunternehmer, die in 2019 die Grenze von 22.000,00 EUR Gesamtumsatz nicht überschritten haben, sind auch in 2020 noch Kleinunternehmer.
Achtung: manche Unternehmer (z. B. Musiker) können deutlich mehr einnehmen und sind trotzdem noch Kleinunternehmer. Dies liegt daran, dass ein Teil der Umsätze nicht zum Gesamtumsatz gerechnet werden.