Ausbildungskosten (Nr. 5.2020)
Nun liegt eine BFH-Entscheidung vor: Aufwendungen für Erststudium bzw. Erstausbildung sind keine Werbungskosten (BvL 22/14 bis 27/14).
Mit dem BFH-Urteil endet ein jahrelanger Rechtsstreit, wonach die Aufwendungen für die Erstausbildung lediglich als Sonderausgaben mit jährlich bis zu max. 6.000,00 EUR angesetzt werden können.
Folglich können bei der Behandlung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben auch keine vortragsfähigen Verluste festgesetzt werden.