Hilfe für Unwetter-Opfer (Nr. 18.2021)

Das Finanzministerium NRW hat am Freitag, 16.07.2021 ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden im Zusammenhang mit den Unwettern aus Juli veröffentlicht. Darin werden für nachweislich nicht unwesentlich betroffenen Personen Steuerstundungen gewährt. Diese müssen bis zum 31.12.2021 beim Finanzamt beantragt werden.

Der Verlust von Buchhaltungsunterlagen soll nicht zu steuerlich nachteiligen Folgen führen. Der Verlust bzw. die Vernichtung durch die Unwetter sollen zeitnah dokumentiert, nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden! Sind Sie hiervon betroffen, dann melden Sie sich bitte kurzfristig!

Weiotere Maßnahmen betreffen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wiederherstellungsmaßnahmen an Gebäuden und an Grund und Boden (verbesserte Rücklagenbildung etc.). Sind Sie davon betroffen, dann sprechen Sie uns an!

Aufwendungen für die Widerbeschaffung von Hausrat, Kleidung und Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzen Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Hier kann sogar ein Freibetrag schon im Lohnsteuerabzugsverfahren bei Nichtselbständigen berücksichtigt werden. Die steuerliche Auswirkung kann also bereits in der nächsten Lohnabrechnung stattfinden.

Sind Sie von den vergangenen Unwettern stark betroffen, dann sprechen Sie uns auf mögliche Hilfen an.