Handel mit Kryptowährungen (Nr. 14.2018)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind, wenn der Kauf und der Verkauf innerhalb einer Zwölf-Monatsfrist erfolgt. Allerdings kann der Verkauf der Währung auch durch einen Tausch in eine andere Währung, auch Kryptowährung oder durch die Nutzung als Zahlungsmittel bewirkt werden.
Aktuell wird in der medialen Landschaft hauptsächlich von der Kryptowährung „Bitcoin“ berichtet, so dass in der Vergangenheit aus steuerlicher Sicht der Fokus auf dieser digitalen Währung lag. Allerdings sind auf dem Markt viele weitere Kryptowährungen erhältlich, weshalb sich insgesamt die Frage nach der allgemeinen Besteuerung dieser Währungen stellt.
Bereits im Jahr 2016 wurde durch einen Erlass der Finanzbehörden Hamburg festgestellt, dass der Handel von Bitcoins im Privatvermögen ein privates Veräußerungsgeschafft gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz darstellt. Als privates Veräußerungsgeschäft werden Vorgänge erfasst, bei welchem innerhalb eines Jahres die Kryptowährung angeschafft und wieder verkauft wurde. Diese Grundsätze sind aus unserer Sicht auch auf jegliche weitere Kryptowährungen anwendbar. Allerdings ist hier äußerste Vorsicht geboten.
Meist ist der Kaufzeitpunkt und somit der Beginn der Veräußerungsfrist der jeweiligen Kryptowährung eindeutig feststellbar. Jedoch gestaltet sich der Verkauf der Währung etwas schwieriger. Es stellt sich die Frage, welche Vorgänge als Veräußerung der Währung anzusehen sind. Zum einen kann klassischerweise ein Verkauf vorliegen (Eintausch gegen Euro). Zum anderen kann eine Veräußerung bei dem Tausch gegen eine andere Kryptowährung vorliegen (zum Beispiel: Umtausch „Bitcoin“ in andere Kryptowährung). Letztlich ist es auch denkbar, dass die Kryptowährung als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Dann gilt die Kryptowährung im Zeitpunkt der Zahlung als veräußert.