Häusliches Arbeitszimmer: kein Berücksichtigung bei privater Mitbenutzung

Der große Senat des BFH hat nun entschieden, dass Aufwendungen für auch privat genutzte Arbeitszimmer (bzw. Arbeitsecke im Wohnzimmer) nicht abzugsfähig sind. Aus der Begründung des Urteils: Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen „…gilt auch für Zimmer, die räumlich sowohl zur Erzielung von Einnahmen („Arbeitsecke“) als auch zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Denn wenn schon Aufwendungen für einen als Büro eingerichteten Raum im Grundsatz nicht abziehbar sind, gilt dies umso mehr für Räume, die ihrer Ausstattung nach sowohl der Erzielung von Einkünften als auch privaten Wohnzwecken dienen. Der Ausschluss der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt daher erst recht für Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art (z.B. Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen“