Grabpflege

Aufwendungen für Grabpflege können nur ausnahmsweise außergewöhnliche Belastungen darstellen. Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Grabpflege nicht angesetzt werden, weil kein Zusammenhang zur häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen besteht und es nicht um typische hauswirtschaftliche Arbeiten handelt (FG Niedersachsen Az. 4 K 1231/06).