Elektronischer Marktplatz (Nr. 24.2018)

Ab 2019 gibt es neue gesetzliche Regelungen, die Steuerausfälle auf elektronischen Marktplätzen z. B. auf Plattformen wie Amazon, verhindern sollen. Dies führt bei den Betreibern der Marktplätze zu einen erhöhten Verwaltungsaufwand, der an die Händler weitergeleitet wird. Für die Händler ist eine besondere Antragsstellung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG notwendig. Diese Antragstellung ist ab 01.01.2019 möglich. Wenn Sie Produkte auf einem elektronischen Marktplatz vertreiben, dann sprechen Sie uns bitte an, damit wir für Sie den entsprechenden Antrag stellen können.