Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung (Nr. 35.2019)

Die Aufwendungen für eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind seit einigen Jahren auf 1.000,00 EUR monatlich gedeckelt. Die Wohnungsgröße spielt, anders als früher, dabei nun keine Rolle mehr. Der BFH hat nun entschieden, dass Aufwendungen für Haushaltsgegenstände und Einrichtungsgegenstände nicht unter diese Grenze fallen. Solche Aufwendungen können zusätzlich angesetzt werden (Urteil vom 04.04.2019 VI R 18/17).