Coronavirus/COVID19: Enttäuschung über Soforthilfe (Nr. 28.2020)

Viele Unternehmer haben mittlerweile mitbekommen, dass sich die Bedingungen der Soforthilfe nach Antragstellung und auch nach Auszahlung noch verändert haben. Die Soforthilfe darf nur verwandt werden für Begleichung von betrieblichen Aufwendungen. Lohnzahlungen sollen davon ausgeschlossen sein (Dafür gibt es Kurzarbeitergeld). Das gilt auf für Unternehmerlohn. Die Soforthilfe darf auch verwendet werden für Ausgaben zur Sicherung einer Finanzierung.

Die Soforthilfe darf nicht für private Ausgaben bzw. für private Lebensführung genutzt werden. Für die private Lebensführung muss der Unternehmer ALG II (Arbeitslosengeld II zur Grundsicherung) beantragen. Der vereinfachte Antrag besteht aus fünf Seiten plus drei Seiten für Selbständige. Viel Spaß.

Bitte notieren Sie, welche Ausgaben Sie von der Soforthilfe tätigen. Es hieß, es soll keine Prüfungen geben. Auch das scheint nun nachträglich geändert zu sein.

Die Steuerberater-Rechnung für den betrieblichen Bereich kann von der Soforthilfe bezahlt werden.