Beerdigungskosten

Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn diese Kosten nicht durch den Nachlass oder Ersatzleistungen getragen werden können (z. B. Auszahlung einer Sterbegeldversicherung). Weiterhin muss eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen gegeben sein. Abzugsfähig sind in der Regel notwendige Aufwendungen, also die Kosten, die mit der eigentlichen Beerdigung in Zusammenhang stehen. Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für Trauerkleidung, Reisekosten zur Bestattung, Grabpflege und Grabbepflanzung, Bewirtung der Trauergemeinde, aufwändige Grabmale…