Aufwand für Feier ist abzugsfähig

Feiert ein Arbeitnehmer seinen Geburtstag im Betrieb, kann er die Kosten hierfür steuerlich ansetzen, wenn die Feier nur von Gästen aus dem beruflichen Umfeld besucht wird, die Kosten sich in Grenzen halten und die Feier in den betrieblichen Räumen statt findet. In dem durch den BFH entschiedenen Fall (BFH, VI R 7/16) zahlte der Gastgeber für die zusätzlich stattfindende private Feier deutlich mehr. Aufgrund der Umstände konnte man erkennen, dass für die Feier eine berufliche Veranlassung vorlag.

Wir gehen davon aus, dass dieses Thema wegen der möglichen privaten Mitveranlassung, bei der Finanzverwaltung sehr kritisch betrachtet wird.