Arbeitszimmer von fliegendem Personal (Nr. 8.2018)

Es ist unstrittig, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Flugbegleiters bzw. einer Flugbegleiterin nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern das Flugzeug ist. Wenn dem Flugbegleiter/der Flugbegleiterin kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dann wären nach der gesetzlichen Regelung als Werbungskosten pro Jahr 1.250,00 EUR für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Leider hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass das Arbeitszimmer für fliegendes Personal von untergeodneter Bedeutung sei. Die anfallenden Arbeiten könnten auch an einem Küchentisch erledigt werden. Das Finanzgericht hat zwar der gesetzlichen Regelung nicht entsprochen, hat dies aber mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet  (Urteil 8 K 329/15E). Wir hoffen, dass es lange dauert, bis die Finanverwaltung dieses Urteil zur Kenntnis nimmt.