Vorfälligkeitsentschädigung (Nr. 18.2018)

Aufgrund der aktuell niedrigen Zinsen von Baudarlehen haben viele Darlehensnehmer ihre Darlehen umgeschuldet. Dabei sind oft Vorfälligkeitsentschädigungen angefallen. Diese sind steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen, solange Einkünfte erzielt werden. Wird ein vermietetes Objekt verkauft und im Rahmen des Verkaufs ein dazugehörendes Darlehen gekündigt und es fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an, dann ist in diesem Fall die Entschädigung nicht abzugsfähig, weil die Einkünfte mit dem Verkauf des Objekts wegfallen.